{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n 8\n6.2. Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob die Prüfungskommission\nbeziehungsweise die von ihr eingesetzte Klausurkommission (Art. 6 Abs. 2\nReglement) für die Fallstudie übertrieben strenge Anforderungen stellte,\nwelche alle Kandidaten überforderten (E. 6.2.1) und weiter, ob es zulässig\nwar, unter Berücksichtigung der Prüfungsleistung aller Kandidaten die\nBewertungsskala im nachhinein so anzupassen, dass eine angemessene Zahl\nvon Prüfungsteilnehmern als «genügend» eingestuft werden konnte (E. 6.2.2).\n6.2.1. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung ist an den Anforderungen\ngemäss Reglement zu messen. Bei der höheren Fachprüfung für\nBücherexperten handelt es sich um eine Abschlussprüfung, in deren Rahmen\nsich der Prüfungskandidat mit der Fallstudie nicht nur über Einzelkenntnisse,\nsondern über die Fähigkeit ausweisen soll, sein Einzelwissen integrierend in\neinem umfassenderen fachspezifischen Gesamtzusammenhang einsetzen zu\nkönnen (vgl. Art. 23 Reglement). Nach der Wegleitung zum Reglement soll\nder Kandidat mit seiner Lösung den Nachweis erbringen, dass er über die\nerforderlichen revisionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse\nverfügt, die ihn neben der selbständigen Revisionstätigkeit auch befähigen,\nals Berater von Unternehmungen zu wirken. Er muss in der Lage sein,\naufgrund von Vorgaben innert kurzer Zeit Tatbestände und Ergebnisse klar\nund übersichtlich darzustellen.\nDamit die geforderte Prüfungsarbeit ihren Zweck erfüllt, muss sich der\nVerfasser der Aufgabe klar vor Augen halten, welche Absicht damit verfolgt\nwird, welche Aufschlüsse die Aufgabe geben soll (vgl. Herbert Plotke,\nProbleme des Schulrechts: Prüfungen und Promotionen, Bern / Frankfurt\nam Main 1974, S. 104, Ziff. 5.3). Entsprechend dem Anforderungsprofil\nmuss der Bücherexperten-Kandidat durch die Qualität und Quantität der\nAufgabenstellung in die Lage versetzt werden, sich über die Fähigkeit zur\nLösung einer anspruchsvollen Querschnittsaufgabe auszuweisen. Diese\nAufgabe ist nicht nur für die Prüfungskandidaten anspruchsvoll, sondern auch\nfür den Aufgabenverfasser. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung\nmuss sorgfältig abgewogen werden. Weder eine zu leichte, noch eine\nübertrieben schwierige Aufgabenstellung erlauben das vom Reglement\ngeforderte Urteil über den Prüfungskandidaten.\nZweifel an der Angemessenheit des Schwierigkeitsgrades der Fallstudie\nwecken im vorliegenden Fall insbesondere folgende Umstände. Von 536\nKandidaten erreichten selbst die besten lediglich 60-66,5 von 150 möglichen\nPunkten, bei einem Gesamtdurchschnitt von rund 25 Punkten. Nach\ndiesem Massstab hätte kein Kandidat die Prüfung bestanden. Da für die\npräsentierten Arbeiten lediglich ein Bruchteil der möglichen Punkte vergeben\nwerden konnte, gelang es den Kandidaten offenbar nur, mehr oder weniger\nbrauchbare Teillösungen vorzulegen. Damit wurde aber das Ziel einer\naussagekräftigen Gesamtbeurteilung anhand einer Querschnittsaufgabe\nverfehlt.\nAusschlaggebend ist indessen das Vorgehen der Prüfungskommission.\nIndem sie den Bewertungsraster im nachhinein massiv verschob, brachte\nsie selbst zum Ausdruck, dass mit der Fallstudie eine übertrieben strenge\nPrüfungsaufgabe gestellt wurde. Denn nur eine übertrieben schwierige\nPrüfungsaufgabe kann eine derart massive Korrektur der Punkte-Notenskala\nnahe legen, wie sie die Prüfungskommission «zur Aufbesserung des\n\n"}