{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n 7\nhätte dies erhebliche Auswirkungen. Es blieben dann noch drei ungenügende\nNoten und mit einer einzigen Anhebung auf eine genügende Note hätte sie die\nMöglichkeit, die Bedingungen für die Erteilung des Diploms zu erfüllen.\nDaher ist im vorliegenden Verfahren auf die Fallstudie einzugehen (vgl. E. 6).\n4.-5. (...)\n6. In Bezug auf die Fallstudie rügt die Beschwerdeführerin neben der zu\nschwierigen Aufgabenstellung, dass die Bewertung nicht im entferntesten\nden «Grundsätzen einer ordnungsgemässen Bewertung» der Kandidaten\nentsprochen habe. Die Prüfungskommission habe, um einen «vertretbaren\nNotendurchschnitt» von 3,2 zu erhalten, nachträglich die Punkteskala\nfür die Bewertung massiv verändert. Das Gesamtergebnis der Fallstudie\nsei nicht repräsentativ, da unter normalen Umständen kein Prüfling ein\ngenügendes Ergebnis erzielt hätte. Daher sei die Fallstudie für die Ermittlung\ndes Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.\nDemgegenüber vertritt das Bundesamt in seiner Stellungnahme den\nStandpunkt, die Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, in welcher\nBeziehung mit der Prüfungsaufgabe «Fallstudie» gegen das Prüfungsreglement\nverstossen worden sei.\nDie Prüfungskommission betont, dass die Fallstudie korrekt durchgeführt\nund bewertet wurde. Die Gleichbehandlung aller Kandidaten sei stets\ngewährleistet gewesen.\n6.1. Die Fallstudie bildete 1994 erstmals Bestandteil der schriftlichen\nPrüfung (Art. 22 Abs. 4 und Art. 34 Reglement). Sie thematisierte die\nUmstrukturierung und Sanierung eines Detailhandelsunternehmens, das\nmit der Verkaufstätigkeit Verluste erzielt. Die Aufgabenstellung umfasste\neinschliesslich Beilagen 21 Seiten. Sie beinhaltete die Erstellung einer\nJahresrechnung und die Berichterstattung aus der Sicht des Revisors\nsowie eine detaillierte Stellungnahme zur vorgesehenen Aufspaltung der\nUnternehmung. Für deren Lösung waren fünf Stunden vorgegeben. Das\nBewertungsblatt für die Fallstudie sah eine grosse Zahl von Kriterien vor,\nfür deren Bewertung je eine bestimmte Punktzahl vorgeschlagen wurde.\nInsgesamt konnten nach diesem Bewertungsvorschlag 150 Punkte erreicht\nwerden.\nDie 536 Prüfungskandidaten erreichten Bewertungen, die sich in einer\nSpannweite von 0 bis 66,5 Punkten bewegten, bei einem Durchschnitt von\n24,95 Punkten. Nach dem Bewertungsvorschlag - mit einem Punktemaximum\nvon 150 Punkten - hätte offensichtlich kein Prüfungskandidat eine genügende\nNote erzielt.\nDie Prüfungskommission versuchte das Problem, vor das sie sich infolge\nder sehr tiefen, von den Prüfungskandidaten erreichten Punktzahlen\ngestellt sah, durch eine Veränderung der Bewertungsskala zu lösen. Sie\nverschob die Punkte-Notenskala nach abgeschlossener Korrektur der\nPrüfungsarbeiten derart, dass bereits mit 59 Punkten (entsprechend 39%\nvon maximal 150 Punkten) die Höchstnote 6,0 erreicht werden konnte und ein\nGesamtnotendurchschnitt von 3,2 resultierte.\n\n"}