{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n 6\nRichters auf rechtliche Grundlagen und Einwendungen zu lenken, die\nnicht ins Auge springen. Auf der andern Seite darf auch die Vorinstanz\nim Vernehmlassungsverfahren (Art. 57 Abs. 1 VwVG) im Rahmen des\nStreitgegenstandes neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die Kraft\nArt. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden müssen, wenn sie erheblich sind\n(Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 290).\nSolche Vorbringen sind zu berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend\nerscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG), selbst wenn sie verspätet, also auch\nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingehen. Dies hängt namentlich\ndamit zusammen, dass der Entscheidung derjenige Sachverhalt zugrunde\nzu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht\nhat und bewiesen ist. Diese «Nova» dürfen gleichermassen vor der\nnächsten Rechtsmittelinstanz geltend gemacht werden (vgl. Kölz/Häner,\na. a. O., Rz. 266). Die Eventualmaxime, welche besagt, dass die Parteien\nihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in dem dafür vorgesehenen\nProzessabschnitt vorbringen können (vgl. Kölz, a. a. O., S. 9), gilt für die\nBundesverwaltungsrechtspflege nicht.\nSpäter Nachgetragenes muss indessen nicht in jedem Fall berücksichtigt\nwerden - es kann jedoch Berücksichtigung finden (Art. 32 Abs. 2 VwVG;\nBGE 100 Ib 351 E. 3). Somit kann ausser acht gelassen werden, was wegen\nnachlässiger Prozessführung oder gar zwecks Prozessverschleppung mit\nVerspätung in das Verfahren eingebracht wird. Der den Verwaltungsprozess\nbeherrschende Dispositionsgrundsatz, der es in die Hand der Parteien\nlegt, sich um den Schutz ihrer Rechte zu bemühen, lässt durchaus zu, dass\nnachträgliche und verspätete Vorbringen nicht ohne weiteres berücksichtigt\nwerden (Gygi, a. a. O., S. 67).\nAuf die vorliegende Fragestellung bezogen bedeutet dies folgendes: Auf die\nFallstudie, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bekannt, jedoch damals\nnicht zur Diskussion gestellt war, und auf den von der Beschwerdeführerin\ndiesbezüglich neu vertretenen Rechtsstandpunkt ist einzugehen, sofern die\ndamit geltend gemachte Tatsache für den Entscheid erheblich sein könnte\nund sofern der Beschwerdeführerin nicht nachlässige Prozessführung\nvorzuwerfen ist.\n3.2.4. Die Beschwerdeführerin begründete vor der Vorinstanz ihren\nAntrag auf Erteilung des Diploms im wesentlichen mit der Benotung\nbeziehungsweise Anhebung der Bewertung in den Fächern «Revision» (auf\n4,5), «Steuern und Recht» (auf 5,0) sowie die Anhebung der Punktzahl im Fach\n«Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und Informatik» von\n89,55 auf 94,3 Punkte. Hätte ihrem Begehren in zwei von den drei genannten\nFächern stattgegeben werden können, so hätte Aussicht auf Gutheissung ihrer\nBeschwerde bestanden. Unter diesen Umständen hatte sie keinen zwingenden\nAnlass, auch die Fallstudie als viertes ungenügendes Fach zur Begründung\nheranzuziehen. Insofern ist der Vorwurf unsorgfältiger Prozessführung nicht\nam Platz.\nIm Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD bringt sie nun\nin Bezug auf sämtliche vier schriftlichen Prüfungsfächer, in welchen\nsie ungenügende Noten erhalten hatte, Argumente vor, um eine bessere\nBenotung zu erreichen, beziehungsweise, um die Fallstudie aus der Bewertung\nauszuschliessen. Würde die Fallstudie von der Bewertung ausgenommen, so\n\n"}