{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n 4\nE. 3.2.1). Sodann wäre Voraussetzung, dass in jedem Stadium des Verfahrens\n(auch innerhalb des Instanzenzuges) ursprünglich bereits bestehende, aber\nnoch nicht ins Verfahren eingebrachte Tatsachen, wie auch neue tatsächliche\nBehauptungen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen sowie dass die\nPartei nicht an die vor der Vorinstanz vorgetragene rechtliche Begründung\ngebunden ist.\n3.2.1. Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen\nVerwaltungsrechtspflege grundsätzlich durch die Rechtsbegehren festgelegt,\nwelche sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs\ndes angefochtenen Entscheids, bewegen müssen. Streitgegenstand ist mithin\ndas in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung\nder angefochtenen Verfügung (Gygi, a. a. O., S. 45). Der Mitteilung des\nPrüfungsergebnisses kommt unbestrittenermassen Verfügungsqualität zu (vgl.\nArt. 99 Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation\nder Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110), während die Mitteilung der\neinzelnen Noten als entsprechende Begründung gilt (Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 1981, S. 331 ff. mit weiteren Hinweisen und VPB\n45.38 E. 6[1]).\nDie Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz und vor der\nRekurskommission EVD die Erteilung des eidgenössischen Diploms als\nBücherexperte. Streitgegenstand bildet somit einzig das Begehren: «Das\nDiplom ist zu erteilen». Dieser Streitgegenstand deckt sich mit dem\nAnfechtungsgegenstand, nämlich dem Dispositiv der Verfügung der\nPrüfungskommission, das sinngemäss lautet: «Das Diplom wird nicht erteilt».\nAlle weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten «Anträge»\nbezüglich Anhebung diverser Punktzahlen und Noten sind somit lediglich als\nElemente der Beschwerdebegründung aufzufassen. Sie bilden insofern keine\nselbständigen Rechtsbegehren, welche direkt ins Dispositiv des Entscheids\neinfliessen könnten (vgl. E. 3.1.1).\nWeil die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und\ninfolgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen\nStreitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid\nbetrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand und\nnehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil (BGE 113 V 159 E. 1c; 110\nV 48 E. 3c). Daher geht die Auffassung des Bundesamtes fehl, dass einzelne vor\ndem Bundesamt nicht angefochtene Noten «in Rechtskraft erwachsen» seien\n(vgl. Gygi, a. a. O., S. 133; VPB 45.38 E. 6). Insofern steht einer Überprüfung der\nFallstudie nichts entgegen.\nDa Rügen mit Bezug auf die Prüfungsbewertung lediglich die Begründung der\nangefochtenen Verfügung betreffen, bewirkt ein Einbezug der Fallstudie in\ndie Beurteilung des vorliegenden Falles weder eine unzulässige Erweiterung\nnoch eine qualitative Veränderung des Streitgegenstandes. Folglich steht\nder Grundsatz, dass der Streitgegenstand im Verlaufe eines Verfahrens\nwohl eingeschränkt, nicht aber - über den Anfechtungsgegenstand hinaus -\nerweitert werden darf, einer Überprüfung der Fallstudie nicht entgegen.\n3.2.2. Weiter ist zu klären, ob das Bundesamt allenfalls gehalten gewesen\nwäre, von sich aus die Fallstudie zu überprüfen.\n\n"}