{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-31--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003446.pdf?ID=150003446", "Checksum": "e87d6c8b907ee253cbb304ec9726d170"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.31 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.31 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "e075441ed6e048722438c316497398a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.31 \r\n\n(...)\n3. Mit ihrer Rüge, wonach sich das Bundesamt nicht mit ihren «Anträgen»\nzum Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation\nund Informatik» inhaltlich auseinandergesetzt habe, macht die\nBeschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Wie\nes sich damit verhält, ist vorweg zu prüfen (E. 3.1). Ferner verlangt die\nBeschwerdeführerin vor der Rekurskommission EVD neu, die Fallstudie sei\nvon der Beurteilung in der Prüfung auszuschliessen. Ob in diesem Stadium\ndes Verfahrens noch darauf einzugehen ist, gilt es ebenfalls vorab zu prüfen\n(E. 3.2).\n3.1. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt das\nBundesamt in seiner Stellungnahme vom 10. November 1995 aus, dass es\nauf das Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation\n\n3\nund Informatik» «nicht einzutreten» brauchte, weil mit der von der\nBeschwerdeführerin beantragten Aufwertung auf 94,3 Punkte nach der\nBewertungsskala der Prüfungskommission die Note 4 (98-105 Punkte) nicht\nerreicht worden wäre.\n3.1.1. Aus dem Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird unter\nanderem eine Prüfungspflicht und eine Begründungspflicht abgeleitet. Die\nPrüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche\nfür den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente, bedeutet jedoch nicht,\ndass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen\nhätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte beschränken (VPB 46.54 E. 6; BGE 112 Ia 107 E. 2). Da\nder Entscheid betreffend Fach- oder Berufsprüfungen auf Erteilung\nbeziehungsweise Nichterteilung des Diploms oder Fähigkeitszeugnisses lautet,\nbedeutet dies für die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, dass sie\nnur die Verweigerung des Diploms anfechten kann. Hingegen ist es nicht\nzulässig, einzelne Noten oder mit Punkten bewertete Unterpositionen - die\nals Teil der Begründung aufzufassen sind - anzufechten, wenn damit nicht\ngleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 154; vgl. auch E. 3.2.1).\nZum gleichen Ergebnis kommt die Rechtsprechung bei der Begründungspflicht.\nAuch hier erstreckt sich die Pflicht, einen Entscheid zu begründen, auf\ndie tatbeständlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen (Max\nImboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel\n1986, Nr. 85 B III, S. 535).\n3.1.2. Die Prüfungspflicht der Vorinstanz bezieht sich somit nur auf\nBeschwerdevorbringen, die für den Entscheid erheblich sind. Im vorliegenden\nFall also auf solche, die sich auf eine Änderung des Dispositivs des\nangefochtenen Entscheides im Sinne einer Gutheissung und Erteilung des\nDiploms auswirken können.\nNach Art. 27 des Reglements gilt die Prüfung als bestanden, wenn die\nDurchschnittsnote 4,0 nicht unterschritten wird und nicht mehr als\nzwei Noten unter 4 erteilt worden sind. Da die Beschwerdeführerin in\nden vier schriftlichen Fächern (Art. 26 Abs. 4 Reglement) ungenügende\nNoten erhielt, könnte nur das Erreichen der Note 4 einen Einfluss auf das\nPrüfungsergebnis haben. Nach der Notenskala der Prüfungskommission sind\nim Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und\nInformatik» 98 Punkte erforderlich, um die Note 4 zu erreichen. Die von der\nBeschwerdeführerin beantragte Aufwertung auf 94,3 Punkte hätte somit keine\nVeränderung dieser Fachnote bewirkt.\nDie beantragte Aufwertung konnte also keine Auswirkungen auf die Note\nim Prüfungsfach «Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Organisation und\nInformatik» und damit den Prüfungsentscheid haben. Daher durfte das\nBundesamt - ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs - davon absehen, näher\nauf diese Note einzugehen.\n3.2. Ob in diesem Stadium des Verfahrens noch auf die Fallstudie einzugehen\nist, hängt einmal davon ab, wie weit der hier zu beurteilende Streitgegenstand\nzu fassen ist. Die Berücksichtigung der Vorbringen zur Fallstudie dürfte zu\nkeiner Erweiterung des Streitgegenstandes führen, weil dies unzulässig ist (vgl.\n\n"}