Die Frage, ob das Bundesamt mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Denn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wäre auf jeden Fall als geheilt zu betrachten. Ferner konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt umfassend darlegen und sich mit den Stellungnahmen der Aufgabenverfasser im Fach «Rechnungswesen» auseinandersetzen. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde nach materieller Prüfung der Rügen ab)