3 Danach ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - auch der Anspruch, auf einem Kopiergerät der Verwaltung normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit es für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (vgl. BGE 116 Ia 327 E. 3d). Die Frage, ob das Bundesamt mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden.