Bei dieser Konstellation steht keine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Diskussion, welche zum Nachteil des Betroffenen dem Entscheid der Vorinstanz anhaften könnte. Das Bundesamt war verpflichtet, Akteneinsicht im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD zu gewähren (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a). Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD Gelegenheit, seine Akten uneingeschränkt einzusehen und die von ihm gewünschten Kopien anzufertigen. Damit wurde die neuere Rechtsprechung zur Frage der Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts befolgt.