Die Rekurskommission EVD sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 3.2. Der Beschwerdeführer hatte nicht vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung des Bundesamtes, sondern nach Abschluss des Verfahrens, welches dieser Verfügung voranging, Akteneinsicht beim Bundesamt anbegehrt, um seine Prozesschancen abzuschätzen. Bei dieser Konstellation steht keine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Diskussion, welche zum Nachteil des Betroffenen dem Entscheid der Vorinstanz anhaften könnte.