vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 798 f.). Mit dieser Rechtsprechung soll im Interesse des Betroffenen ein Fehler, der dem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert werden. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem «formalisierten Leerlauf» führt, der zum Nachteil des Beschwerdeführers eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt. Die Rekurskommission EVD sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.