mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nach neuerer Praxis des Bundesgerichtes ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 87 B III b, S. 296, mit Verweis auf BGE 114 Ia 314; vgl. BGE 116 Ia 94 E. 2). Dabei darf sich eine allfällige Verkürzung des Instanzenzuges nicht zu dessen Nachteil auswirken (BGE 110 Ia 81 E. 5d; vgl. auch Ulrich Häfelin /