eingeleitet werden soll und es darum geht, die Prozesschancen abzuwägen, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 113 Ia 1 E. 4a, sowie Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 83 mit Hinweisen; vgl. auch Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 53). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur; seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 87 I, S. 293 mit Verweisen auf die Rechtsprechung)