2 zirkulieren könnten. Im übrigen gewähre das Verwaltungsverfahrensgesetz ein Einsichtsrecht und nicht einen Anspruch auf Herausgabe der Akten oder Anfertigung von Kopien. 3.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Beschneidung seines Akteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 52 f.). Das Akteneinsichtsrecht besteht nicht nur dann, wenn ein Verfahren hängig ist, sondern auch ausserhalb eines solchen, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Verfahren