(...) 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu prüfen, ob es angebracht sei, einem Kandidaten anlässlich der Akteneinsicht nur 2 bis 3 Stunden für die Durchsicht aller Prüfungsunterlagen einzuräumen. Sinnvoller wäre es, Kopien anfertigen zu können. Das Bundesamt hält in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 1996 fest, die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen sei nicht auf 2 bis 3 Stunden beschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, um einen weiteren Termin nachzusuchen. Betreffend die Erstellung von Kopien vertritt es den Standpunkt, Prüfungsunterlagen seien nicht in Kopie abzugeben, damit keine korrigierten Lösungen unter künftigen Kandidaten