Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die Überprüfung seiner Arbeit und die Erhöhung der Note im Fach «Rechnungswesen» von 2,5 auf 3, womit die Vorprüfung bestanden wäre. Unter anderem macht G. in Bezug auf die Einsicht in die Prüfungsunterlagen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend, da ihm anlässlich der Akteneinsicht nur 2 bis 3 Stunden für die Durchsicht aller Prüfungsunterlagen eingeräumt worden seien. Es wäre sinnvoller gewesen, wenn man ihm die Möglichkeit gewährt hätte, Fotokopien anzufertigen. Aus den Erwägungen: