Höhere Fachprüfung. Rechtliches Gehör. Art. 4 BV. Akteneinsichtsrecht. - Das Recht auf Akteneinsicht kann auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Beschwerdeverfahren, bestehen (E. 3.1). - Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet auch den Anspruch, auf einem Kopiergerät der Verwaltung Kopien gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit dies für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (E. 3.2).