{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-30--_1996-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003443.pdf?ID=150003443", "Checksum": "0386085d84b6e104932dde7c94e3fb35"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 05.12.1996 JAAC 61.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 05.12.1996 JAAC 61.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:01", "Checksum": "1a42972a4cfaaec66b8918633794489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 05.12.1996 JAAC 61.30 \r\n\n 2\nzirkulieren könnten. Im übrigen gewähre das Verwaltungsverfahrensgesetz\nein Einsichtsrecht und nicht einen Anspruch auf Herausgabe der Akten oder\nAnfertigung von Kopien.\n3.1. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Beschneidung seines\nAkteneinsichtsrechts und damit eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 52 f.).\nDas Akteneinsichtsrecht besteht nicht nur dann, wenn ein Verfahren hängig\nist, sondern auch ausserhalb eines solchen, sofern ein schutzwürdiges\nInteresse besteht. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Verfahren\neingeleitet werden soll und es darum geht, die Prozesschancen abzuwägen,\nwie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 113 Ia 1 E. 4a, sowie Alexander\nDubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 83 mit Hinweisen; vgl.\nauch Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 53).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des\nBundesgerichtes formeller Natur; seine Verletzung hat die Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer\nkein materielles Interesse nachzuweisen vermag (René A. Rhinow / Beat\nKrähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990,\nNr. 87 I, S. 293 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch nach neuerer Praxis des\nBundesgerichtes ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur\nfreien Prüfung aller Fragen befugt war, welche der unteren Instanz hätten\nunterbreitet werden können (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 87 B III b,\nS. 296, mit Verweis auf BGE 114 Ia 314; vgl. BGE 116 Ia 94 E. 2). Dabei darf\nsich eine allfällige Verkürzung des Instanzenzuges nicht zu dessen Nachteil\nauswirken (BGE 110 Ia 81 E. 5d; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 798 f.). Mit\ndieser Rechtsprechung soll im Interesse des Betroffenen ein Fehler, der\ndem Entscheid der Vorinstanz anhaftet, korrigiert werden. Gleichzeitig soll\nvermieden werden, dass eine allfällige Rückweisung der Streitsache zu einem\n«formalisierten Leerlauf» führt, der zum Nachteil des Beschwerdeführers eine\nunnötige Verlängerung des Verfahrens bewirkt. Die Rekurskommission EVD\nsieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n3.2. Der Beschwerdeführer hatte nicht vor dem Erlass der angefochtenen\nVerfügung des Bundesamtes, sondern nach Abschluss des Verfahrens, welches\ndieser Verfügung voranging, Akteneinsicht beim Bundesamt anbegehrt,\num seine Prozesschancen abzuschätzen. Bei dieser Konstellation steht\nkeine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Diskussion, welche\nzum Nachteil des Betroffenen dem Entscheid der Vorinstanz anhaften\nkönnte. Das Bundesamt war verpflichtet, Akteneinsicht im Hinblick auf\ndas vom Beschwerdeführer beabsichtigte Beschwerdeverfahren vor der\nRekurskommission EVD zu gewähren (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 4a).\nDer Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren vor der\nRekurskommission EVD Gelegenheit, seine Akten uneingeschränkt einzusehen\nund die von ihm gewünschten Kopien anzufertigen. Damit wurde die neuere\nRechtsprechung zur Frage der Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts befolgt.\n\n3\nDanach ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs - entgegen der\nAuffassung des Bundesamtes - auch der Anspruch, auf einem Kopiergerät\nder Verwaltung normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen\nAufwand erstellt werden können, gegen Gebühren selbst herzustellen, soweit\nes für die Verwaltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt (vgl.\nBGE 116 Ia 327 E. 3d).\nDie Frage, ob das Bundesamt mit seinem Vorgehen das rechtliche Gehör des\nBeschwerdeführers überhaupt verletzte, braucht unter diesen Umständen\nnicht näher untersucht zu werden. Denn eine allfällige Verletzung des\nrechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz wäre auf jeden Fall als geheilt\nzu betrachten. Ferner konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt\numfassend darlegen und sich mit den Stellungnahmen der Aufgabenverfasser\nim Fach «Rechnungswesen» auseinandersetzen.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde nach materieller Prüfung\nder Rügen ab)\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.30 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 5.\nDezember 1996 in Sachen G. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 96/4K-\n001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 443\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}