Auch wenn widrige Umstände, die den Betrieb des Fleischmehlbetriebs für die Beschwerdeführerin verlustbringend gestalteten, zu dessen Einstellung führten, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Bundesamtes, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, unangemessen sein soll. Obwohl zur Weiterführung des Fleischmehlbetriebs nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Gesamtsanierung unter Einschluss des an sich noch brauchbaren Bauteils im Umfang von rund 30 Millionen Franken notwendig gewesen wäre, beruhte der Entscheid zur Stillegung - wie im übrigen auch der seinerzeitige Bauentscheid, als vom Empfänger der Finanzhilfe gewählte