4.6). Auch wenn widrige Umstände, die den Betrieb des Fleischmehlbetriebs für die Beschwerdeführerin verlustbringend gestalteten, zu dessen Einstellung führten, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Bundesamtes, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, unangemessen sein soll.