11 hat, wie sich aus den Akten ergibt, für die Vorbereitung der angefochtenen Verfügung die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Amt für Bundesbauten konsultiert, welche in ihren Fachgebieten spezielle Kenntnisse besitzen. Das Bundesamt ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut als die Rekurskommission EVD, welcher überdies die speziellen Fachkenntnisse abgehen. Daher hat sich die Rekurskommission EVD als Rechtsmittelinstanz eine gewissen Zurückhaltung bei der freien Überprüfung der Ermessensbetätigung aufzuerlegen.