Angesichts des aus seiner Sicht guten baulichen Zustandes des Gebäudes hielt es dafür, dass zumindest eine eingeschränkte Nutzung nach wie vor denkbar gewesen wäre. Daher erachtete es in bezug auf das seiner Zweckbestimmung entfremdete Gebäude, das heisst für 40 % des zurückzuerstattenden Bundesbeitrags, eine Reduktion der Rückforderung nicht als angebracht. Diese Überlegungen erscheinen weder unhaltbar noch willkürlich. 4.7. Aus dem vorstehenden ist zu folgern, dass das Bundesamt sich bei seinem Entscheid nicht von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten liess. Die in Betracht fallenden allgemeinen Rechtsprinzipien sind berücksichtigt;