Für die Ermittlung der Reduktion hat das Bundesamt einen sachbezogenen Anknüpfungspunkt gefunden, indem es ermittelte, in welchem Umfang der Bundesbeitrag seinerzeit einerseits für die Erstellung des Gebäudes und anderseits für die Betriebseinrichtungen gewährt wurde sowie in Betracht zog, welche weitere Nutzung dieser Teile im Zeitpunkt der Zweckentfremdung objektiv möglich gewesen wäre. Angesichts des aus seiner Sicht guten baulichen Zustandes des Gebäudes hielt es dafür, dass zumindest eine eingeschränkte Nutzung nach wie vor denkbar gewesen wäre.