Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage erscheint eine um 60 % reduzierte Rückerstattungsforderung keineswegs als unvernünftig belastendes Mittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck (Ziff. 4.6.3). Für die Ermittlung der Reduktion hat das Bundesamt einen sachbezogenen Anknüpfungspunkt gefunden, indem es ermittelte, in welchem Umfang der Bundesbeitrag seinerzeit einerseits für die Erstellung des Gebäudes und anderseits für die Betriebseinrichtungen gewährt wurde sowie in Betracht zog, welche weitere Nutzung dieser Teile im Zeitpunkt der Zweckentfremdung objektiv möglich gewesen wäre.