Ausserdem haben es nicht Bundesbehörden zu vertreten, dass der Fleischmehlbetrieb geschlossen werden musste. Anderseits ist zugunsten der Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ebenfalls ein öffentliches Interesse an einer Minimierung der finanziellen Folgen zu Lasten der Öffentlichkeit der Stadt X anzuerkennen, sind doch die Umstände, die zur Schliessung des Fleischmehlbetriebs geführt haben, zu einem wesentlichen Teil nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten (vgl. Ziff. 4.5.2). Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage erscheint eine um 60 % reduzierte Rückerstattungsforderung keineswegs als unvernünftig belastendes Mittel im Verhältnis zum angestrebten Zweck (Ziff.