Somit ist letztlich im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob die verfügte Reduktion der Rückerstattungssumme durch das Bundesamt angemessen ist. Schliesslich muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. In Betracht zu ziehen sind namentlich folgende Umstände: Einerseits besteht, wie dargelegt, ein öffentliches Interesse daran, die finanziellen Mittel des Bundes zweckgerecht einzusetzen. Ausserdem haben es nicht Bundesbehörden zu vertreten, dass der Fleischmehlbetrieb geschlossen werden musste.