das angestrebte Ziel des zweckgerechten Einsatzes der Bundesmittel würde dabei jedoch verfehlt. Während das primäre Ziel - Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanlage - sich heute ungeachtet der Höhe der Rückforderung infolge des definitiven Entscheides der Beschwerdeführerin nicht mehr erreichen lässt, ist für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Mittel grundsätzlich die ungekürzte Rückerstattung nötig. Somit ist letztlich im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob die verfügte Reduktion der Rückerstattungssumme durch das Bundesamt angemessen ist.