10 Die Verwaltungsmassnahme muss überdies im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 496). Eine grössere Reduktion der Rückerstattungssumme oder der gänzliche Verzicht auf eine Rückforderung stellten zwar mildere Massnahmen dar; das angestrebte Ziel des zweckgerechten Einsatzes der Bundesmittel würde dabei jedoch verfehlt.