BGE 117 Ia 472, E. 3g). Die vom Gesetzgeber vorgesehene Pflicht zur Rückforderung von Bundesbeiträgen ist zweifelsohne geeignet, dazu beizutragen, dass der Zweck der Beitragsgewährung - im vorliegenden Fall der Betrieb des Fleischmehlbetriebs als Tierkörperbeseitigungsanlage von regionaler Bedeutung - erreicht wird (vgl. Ziff. 4.6.3). Der Beitragsempfänger steht dadurch unter einem gewissen finanziellen Druck, die im öffentlichen Interesse liegende subventionierte Tätigkeit tatsächlich auszuüben beziehungsweise das subventionierte Objekt zweckentsprechend zu verwenden. Dies sichert gleichzeitig einen zweckgerechten Einsatz der vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.