Auf diese Weise wird dem öffentlichen Interesse an einem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den staatlichen Mitteln Rechnung getragen. Mit der teilweisen Rückforderung der Finanzhilfe kommt das Bundesamt diesen Grundsätzen nach. 4.6.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln beziehungsweise den zu seiner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 486; BGE 117 Ia 472, E. 3g).