Anderseits geht es darum, dass der Staat haushälterisch mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen hat. So bestimmt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0), dass die Bundesversammlung, der Bundesrat und die Verwaltung den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit führen (Art. 2 Abs. 1 FHG). In diesem Sinne sollen Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie unter anderem hinreichend begründet sind und ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b SuG).