9 sein können (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG), beziehungsweise um die Infrastruktur für die Entsorgung tierischer Abfälle, welche sicherstellt, dass sie die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle [VETA], SR 916.441.22). Anderseits geht es darum, dass der Staat haushälterisch mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen hat.