410 mit Hinweisen u. a. auch auf BGE 111 Ib 213, E. 4). Da es sich bei der Schliessung des Fleischmehlbetriebs und der daran anknüpfenden Subventionsrückforderung um einen Einzelfall handelt, wirft dessen Beurteilung unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes keine Probleme auf. Auch aus den Akten und den Beschwerdevorbringen ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dieser Grundsatz nicht verletzt wurde. 4.6.3. Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede staatliche Tätigkeit. Im vorliegenden Zusammenhang stehen zwei öffentliche Interessen im Vordergrund.