357), dass ihm weder Ermessensmissbrauch noch Unangemessenheit vorzuwerfen ist. 4.6.2. Nach dem Rechtsgleichheitsgebot hat die rechtsanwendende Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung das ihr eingeräumte Ermessen in allen gleich gelagerten Fällen gleich zu gebrauchen. Die Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin / Müller, a. a. O., Rz. 410 mit Hinweisen u. a. auch auf BGE 111 Ib 213, E. 4).