In diesem Rahmen hat es sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Bundesamt bei seinem Ermessensentscheid, nach welchem die Rückerstattungssumme um 60 % reduziert wird, allgemeine Verfassungsgrundsätze wie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung in einer Weise beachtet hat (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 357), dass ihm weder Ermessensmissbrauch noch Unangemessenheit vorzuwerfen ist.