29 SuG ein strengerer Massstab gilt als im Falle der Anwendung von Art. 28 SuG. Im weiteren lässt sich dem Subventionsgesetz keine präzisere Regel über die Festsetzung der Ermässigung der Rückforderung in einzelnen Härtefällen entnehmen. Es ist also davon auszugehen, dass dem Bundesamt grundsätzlich ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht, der von keiner Reduktion bis zu einer Reduktion auf einen geringen Restbetrag reicht. In diesem Rahmen hat es sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben.