Somit ist noch zu prüfen, ob die vom Bundesamt verfügte Reduktion des grundsätzlich zurückzuerstattenden Beitrags rechtlich haltbar ist. Aufgrund der Verwaltungsbeschwerde als einem vollkommenen Rechtsmittel überprüft die Rekurskommission EVD sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Ermessensbetätigung der Vorinstanz (Art. 49 VwVG). Als Rechtsverletzung fällt sowohl die Verletzung der Bundesverfassung und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; BGE 111 Ib 68 E. 4) als auch die