Da diese Entwicklung weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die Bundesbehörden in wesentlichem Umfang zu beeinflussen war, ist ein begründeter Ausnahmefall anzuerkennen, der zur Annahme eines Härtefalles berechtigt. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren ein Härtefall im Sinne von Art. 29 Abs. 1 SuG vorliegt) 4.6. Hauptstreitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Bundesamt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Härtefallsituation genügend Rechnung getragen hat. Somit ist noch zu prüfen, ob die vom Bundesamt verfügte Reduktion des grundsätzlich zurückzuerstattenden Beitrags rechtlich haltbar ist.