Darnach ergeben sich folgende Beträge: a. Fleischmehlbetrieb, ursprünglicher Beitrag ... davon zurückzuerstattender Anteil 44,1 % ... b. Scheibentrockner, ursprünglicher Beitrag ... davon zurückzuerstattender Anteil 65,6 % ... Total des grundsätzlich zurückzuerstattenden Beitrags ... (...) (4.5: Die von der Vorinstanz angeführten Gründe belegen eine Entwicklung, die auch für die Bundesbehörden im Zeitpunkt der Beitragsgewährung nicht in dieser Weise absehbar war. Da diese Entwicklung weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die Bundesbehörden in wesentlichem Umfang zu beeinflussen war, ist ein begründeter Ausnahmefall anzuerkennen, der zur Annahme eines Härtefalles berechtigt.