Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. Es wurde bereits dargelegt, welcher Anteil der erhaltenen Finanzhilfe zurückzuerstatten ist (vgl. Ziff. 3.2.2 und 3.2.3). Darnach ergeben sich folgende Beträge: a. Fleischmehlbetrieb, ursprünglicher Beitrag ... davon zurückzuerstattender Anteil 44,1 % ... b. Scheibentrockner, ursprünglicher Beitrag ... davon zurückzuerstattender Anteil 65,6 % ...