40 TSG in der ursprünglichen Fassung). Diesen Zwecken dient der Fleischmehlbetrieb beziehungsweise die Infrastruktur des Betriebes seit der Schliessung nicht mehr. Diese Aufgabe nimmt nun ein Betrieb in der Ostschweiz war. Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Schliessung des Fleischmehlbetriebs eine Zweckentfremdung darstellt. 4.4. Mit der Zweckentfremdung des Objektes, für welches eine Finanzhilfe geleistet wurde, ist der Tatbestand des Art. 29 SuG erfüllt. Als Rechtsfolge ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde die Finanzhilfe zurückfordert. Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.