7 allein, dass der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt wird. Die Gründe, die zur Zweckentfremdung führen, können allenfalls bei der Bestimmung des Rückerstattungsbetrags mitberücksichtigt werden, sind jedoch bei der Frage, ob eine Zweckentfremdung vorliegt, grundsätzlich nicht massgebend. Der Fleischmehlbetrieb wurde zum Zweck erstellt, Tierkörper nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 21 TSV (AS 1993 930) zu beseitigen. Die Bundesbeiträge wurden gewährt, weil der Fleischmehlbetrieb regionalen tierseuchenpolizeilichen Zwecken diente (vgl. Art. 40 TSG in der ursprünglichen Fassung).