Das Bundesamt betrachtet die Schliessung der Tierkörperbeseitigungsanlage als Zweckentfremdung im Sinne von Art. 29 SuG. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es liege keine Zweckentfremdung vor, da der Fleischmehlbetrieb nicht einem anderen Zweck zugeführt wurde, sondern unter dem Zwang der äusseren Umstände geschlossen werden musste. Die Zweckentfremdung eines Objektes im Sinne von Art. 29 SuG ist insofern weit zu fassen, als darin jegliche Gründe erfasst werden, die dazu führen, dass das Objekt seinem bestimmungsgemässen Zweck nicht mehr dient, welcher Anlass für die Gewährung der Finanzhilfe gab.