Dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Objekt handelt, das subventioniert wurde, wurde bereits dargelegt (vgl. Ziff. 3.1.2). Zu prüfen bleibt, ob es um eine Finanzhilfe geht und ob eine Zweckentfremdung vorliegt. (4.2: Feststellung, dass es sich bei den der Stadt X zugesprochenen Beiträgen um Finanzhilfen im Sinne des Subventionsgesetzes handelt) 4.3. Das Bundesamt betrachtet die Schliessung der Tierkörperbeseitigungsanlage als Zweckentfremdung im Sinne von Art.