empfangenen Bundesbeitrages. Der Scheibentrockner wurde Anfang 1983 in Betrieb genommen. Mit der Betriebsschliessung am 31. Dezember 1993 fand seine Verwendung ein Ende. Das 30jährige Zweckentfremdungsverbot dauerte vom 14. Januar 1985 bis zum 14. Januar 2015. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt somit 32 Jahre (1983-2015). Da die Einstellung 21 Jahre früher erfolgte (1993), beträgt der Rückerstattungsanspruch des Bundes noch 21/32 (65,6 %) des ursprünglich empfangenen Bundesbeitrages. Diese Berechnungen des Bundesamtes erscheinen überzeugend und sind nicht zu beanstanden. Sie sind seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.