6 3.2.2. Nach Art. 29 SuG bemisst sich die Rückforderung nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer. Das Bundesamt geht in der angefochtenen Verfügung von folgenden Überlegungen aus: Die Betriebsaufnahme (Fleischmehlbetrieb) erfolgte am 13. März 1975. Die Betriebsschliessung erfolgte am 31. Dezember 1993. Das 30jährige Zweckentfremdungsverbot dauerte vom 8. Januar 1979 bis zum 8. Januar 2009. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt somit 34 Jahre (1975-2009). Da die Einstellung 15 Jahre früher erfolgte (1993), beträgt der Rückerstattungsanspruch des Bundes noch 15/34 (44,1 %) des ursprünglich