Dasselbe gilt für den Bundesbeitrag, der 1985 an den Einbau des Scheibentrockners geleistet wurde. Die 30jährige Frist für den ursprünglichen Bundesbeitrag begann mit der Schlusszahlung durch das Bundesamt am 8. Januar 1979 zu laufen und würde im Jahre 2009 enden. Von der Schliessung (Ende 1993) bis zum Jahre 2009 verbleiben 15 Jahre. Bei 3,5 % pro Jahr hätte die Beschwerdeführerin 52,5 % des erhaltenen Bundesbeitrags zurückzuerstatten. Analoges gilt für den Einbau des Scheibentrockners im Jahre 1985. Das Zweckentfremdungsverbot würde im Jahre 2015 ablaufen.