In Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen wurde die Ausrichtung des Bundesbeitrags (für die Erstellung des Fleischmehlbetriebs) an die Beschwerdeführerin mit einer Rückforderungsklausel versehen. Sollte der Fleischmehlbetrieb vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der Ausrichtung des Bundesbeitrags zweckentfremdet werden, wurde der Beschwerdeführerin im Bundesratsbeschluss vom 7. März 1977 die Verpflichtung auferlegt, für jedes noch verbleibende Jahr 3,5 % des Beitrages zurückzuerstatten. Dasselbe gilt für den Bundesbeitrag, der 1985 an den Einbau des Scheibentrockners geleistet wurde.