3.2. Weiter ist zu prüfen, ob Art. 29 SuG nicht ungünstiger ist als das vor Inkrafttreten des Subventionsgesetzes anwendbare Recht (Art. 42 Abs. 1 SuG). 3.2.1. Vor dem Inkrafttreten des Subventionsgesetzes galt folgendes: Zu Unrecht bezogene Entschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 45 TSG). Zuständig für diese Rückforderung ist das Bundesamt (Art. 60.3 TSV). In Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen wurde die Ausrichtung des Bundesbeitrags (für die Erstellung des Fleischmehlbetriebs) an die Beschwerdeführerin mit einer Rückforderungsklausel versehen.