Dementsprechend wurden nach dem Bundesratsbeschluss vom 7. März 1977 und der Verfügung des EVD vom 23. Dezember 1980 unbestrittenermassen Beiträge an die Kosten der Erstellung beziehungsweise teilweisen Erneuerung des Fleischmehlbetriebs, das heisst eines Objektes zugesichert und in der Folge ausgerichtet. Mit den Bundesbeiträgen wurde nicht die «Aufgabe» der Tierkörperbeseitigung allgemein mit einem einmaligen Beitrag subventioniert, sondern die Erstellung beziehungsweise Erneuerung eines spezifischen Bauobjekts samt technischen Einrichtungen, eben die «Tierkörperbeseitigungsanlage». Somit ist Art. 29 SuG als massgebliche Bestimmung anwendbar. 3.2. Weiter ist zu prüfen, ob Art.