7 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 27. Dezember 1967 über die Bundesbeiträge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung und der Fleischhygiene (AS 1967 2036) konnte der Bund Beiträge «an die Kosten der Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen» leisten. Dementsprechend wurden nach dem Bundesratsbeschluss vom 7. März 1977 und der Verfügung des EVD vom 23. Dezember 1980 unbestrittenermassen Beiträge an die Kosten der Erstellung beziehungsweise teilweisen Erneuerung des Fleischmehlbetriebs, das heisst eines Objektes zugesichert und in der Folge ausgerichtet.